Professionelle Behandlungspflege vom Pflegedienst Nörvenich

Behandlungspflege

Behandlungspflege – Definition, ärztliche Verordnungen & Sicherungspflege

Alle Informationen rund um die Behandlungspflege bekommen Sie hier. Sie haben noch offene Fragen? Dann kontaktieren Sie uns gerne.

Behandlungspflege
Definition nach SGB V

Die Behandlungspflege nach Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) umfasst ausschließlich medizinische Leistungen, die von examinierten Pflegekräften bei einem pflegebedürftigen Patienten zu Hause oder in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim, Kurzzeitpflege– oder Nachtpflege-Einrichtung) durchgeführt werden und zwar auf der Basis einer ärztlichen Verordnung.

Die medizinische Behandlungspflege umfasst alle Tätigkeiten, die auf ärztliche Verordnung hin von Pflegekräften aus der Gesundheits- und Altenpflege durchgeführt werden. Darunter fallen Tätigkeiten wie die Wundversorgung, der Verbandswechsel, die Medikamentengabe, die Dekubitusbehandlung oder die Blutdruck- und Blutzuckermessung.

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Wann ist eine Behandlungspflege notwendig?

Im Krankenhaus wird jeder Patient rund um die Uhr medizinisch überwacht und versorgt. Aber auch zu Hause und im Pflegeheim brauchen pflegebedürftige Patienten oft eine medizinische Versorgung. Ebenso wie ein Arzt Medikamente „verschreiben“ kann, kann er auch eine medizinische Behandlungspflege bei einem Patienten verordnen. Wohnt der Patient noch in der eigenen Wohnung, kommt die examinierte Pflegekraft ins Haus.

Kosten & Dauer

Die Kosten für die Behandlungspflege übernimmt die Krankenkasse des versicherten Patienten. Als Kostenträger muss sie die medizinisch notwendigen Maßnahmen genehmigen.

Dazu prüft ein Mitarbeiter der Krankenkasse, ob diese Maßnahmen dazu dienen, die Krankheit zu heilen, eine Verschlimmerung zu vermeiden oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Die Verordnung einer Behandlungspflege ist zeitlich begrenzt:
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Die Erstverordnung gilt über einen Zeitraum von 14 Tagen, die Geltungsdauer der Folgeverordnung hängt vom Gesundheitszustand des Patienten ab und muss vom Arzt entsprechend begründet werden.
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Bei einer Krankenhausverhinderungspflege ist eine Geltungsdauer von bis zu vier Wochen möglich. Rechnet der Arzt mit einer Pflegedauer, die diesen Zeitraum überschreitet, dann wird der Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingeschaltet.

Behandlungspflege

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Medizinische Behandlungspflege

Medizinische Behandlungspflege auf ärztliche Verordnung kann z. B. dann vorkommen, wenn ein Patient nach einer Operation aus dem Krankenhaus entlassen wird, er weiterhin das Bett hüten muss und seine Wunde fachgerecht versorgt werden soll.
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Krankenhausvermeidungspflege

Manchmal verordnet ein Mediziner die Behandlungspflege, wenn sich durch die medizinische Versorgung zu Hause der Aufenthalt in einem Krankenhaus vermeiden oder verkürzen lässt (Krankenhausvermeidungsspflege).
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Sicherungspflege

Oft wird eine Therapie überhaupt erst möglich, wenn gewährleistet ist, dass der Patient zu Hause im gleichen Maße wie im Krankenhaus medizinisch versorgt wird, also wenn z. B. Infusionen angelegt und gewechselt oder Injektionen verabreicht werden müssen. In einem solchen Fall verordnet der Arzt die sog. Sicherungspflege.

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