Beratungseinsatz
Als pflegebedürftige Person sind Sie verpflichtet regelmäßig einen Beratungseinsatz abzurufen. Ist das nicht der Fall, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder gar zu streichen.
Beratungseinsatz
nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Die Pflegekassen in Deutschland fordern von jedem Versicherten, der Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht, einen Beratungseinsatz.
Dieser muss je nach Höhe des Pflegegrades durchgeführt werden. Dies bedeutet konkret:
Bei Pflegegrad 2 und 3 ist ein Beratungsgespräch 1/2 jährlich notwendig.
Bei Pflegegrad 4 und der Härtefall-Regelung ist ein Beratungsgespräch 1/4 jährlich notwendig.
Die Kosten dafür trägt Ihre Pflegekasse.
Sollten Sie Interesse daran haben, den Beratungseinsatz durch uns durchführen zu lassen, kontaktieren Sie uns bitte.
02421 - 40 89 061
Pflegedienst Sanke
Wir helfen Ihnen in schwiergen Situationen weiter. Kontaktieren Sie uns und lassen Sie sich von unseren Fachleuten ausführlich beraten!
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52399 Merzenich
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